Rechtsprechung
LG Berlin, 09.04.2019 - 53 S 44/18 WEG |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 10 WoEigG, § 23 WoEigG, § 25 WoEigG, § 29 Abs 2 WoEigG, § 29 Abs 3 WoEigG
Recht eines Verwaltungsbeiratsmitglieds sowie eines sog. werdenden Eigentümers auf Teilnahme in der Eigentümerversammlung - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Zeitpunkt des Erwerbs der Eigentümerstellung als Wohnungseigentümer, Nichteigentümer als Beiratsmitglied
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nichteigentümer als Verwaltungsbeiratsmitglied: Recht auf Teilnahme an Versammlungen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 28.06.2018 - 772 C 70/17
- LG Berlin, 09.04.2019 - 53 S 44/18 WEG
- BGH, 14.02.2020 - V ZR 159/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.05.2012 - V ZR 196/11
Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des Erwerbers und des …
Auszug aus LG Berlin, 09.04.2019 - 53 S 44/18
Es ist zwar anerkannt, dass der sog. werdende Wohnungseigentümer wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln ist und demzufolge sein Stimmrecht in der Versammlung ausüben kann (BGH NJW 2012, 2650;… Niedenführ u.a. (Kümmel/Niedenführ), aaO, § 10 Rdn. 8).Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2012 -V ZR 196/11 (NJW 2012, 2650-2653) das Rechtsinstitut des werdenden Eigentümers aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf jene Ersterwerber ausgedehnt, die den Erwerbsvertrag vor Entstehung des Verbands -also vor Eintragung des ersten Erwerbers im Grundbuch- abgeschlossen haben, die gesicherte Erwerbsposition aber erst nach Invollzugsetzung des Verbands entstanden ist.
- OLG Hamm, 27.09.2006 - 15 W 98/06
Anwesenheitsrecht eines Verwaltungsbeiratsmitglieds in der Eigentümerversammlung
Auszug aus LG Berlin, 09.04.2019 - 53 S 44/18
Denn es handelt sich bei seiner Wahl um eine bloße Einzelfallentscheidung und nicht um eine die Teilungserklärung verändernde Entscheidung (OLG Hamm ZMR 2007, 133-136).Die wohl überwiegende Auffassung, der sich das Berufungsgericht anschließt, vertritt insoweit die Auffassung, dass dem Verwaltungsbeiratsmitglied ein Anwesenheitsrecht jedenfalls in dem Umfang zusteht, in dem der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirats betroffen ist (OLG Hamm ZMR 2007, 133-136 m.w.N.).